Zum Inhalt springen

Wissen für Ihr Vorhaben

Strom für die Wärmepumpe: Tarif, eigener Zähler und § 14a EnWG verständlich erklärt

Eine neue Wärmepumpe mit mehr als 4,2 kW Anschlussleistung, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb geht, ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG. Der Netzbetreiber darf ihre Leistung bei Überlastung des Netzes zeitweise drosseln, aber nicht unter 4,2 kW. Dafür zahlen Sie weniger Netzentgelt: pauschal (Modul 1) oder mit eigenem Zähler prozentual (Modul 2). Zeitvariable Netzentgelte (Modul 3) können Sie seit April 2025 zusätzlich wählen (Bundesnetzagentur).

Quellen geprüft am . Allgemeine Orientierung; keine individuelle Prüfung Ihres Hauses.

Zum Mitnehmen ins Fachgespräch. Im Druckdialog auch als PDF speicherbar.

Was bedeutet § 14a EnWG für meine Wärmepumpe?

Die Regeln betreffen neue Wärmepumpen einschließlich Heizstab, private Wallboxen, Klimaanlagen und Stromspeicher mit mehr als 4,2 kW. Mehrere Wärmepumpen werden zusammengerechnet. Für Anlagen, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen, ist die Teilnahme Pflicht.

  • Grundsätzlich darf der Netzbetreiber nur bei einer akuten Gefährdung des Netzes steuern und muss die Drosselung danach zurücknehmen.
  • Übergangsweise darf er auch vorbeugend steuern: höchstens zwei Stunden am Tag und längstens 24 Monate ab der ersten vorbeugenden Steuerung in seinem Netzgebiet.
  • Gesteuert werden kann direkt am Gerät oder über ein Energiemanagementsystem. Kann eine Anlage nur ganz ausgeschaltet werden, reicht das laut Bundesnetzagentur aus; dann kann sie während einer Drosselung tatsächlich aus sein.

Quelle: Bundesnetzagentur: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG).

Modul 1, 2 oder 3: Welche Ermäßigung passt?

Als Ausgleich für die Steuerbarkeit sinkt Ihr Netzentgelt. Sie wählen das Modul bei der Anmeldung beim Netzbetreiber oder bei Ihrem Lieferanten. Ohne Auswahl rechnet der Netzbetreiber Modul 1 ab.

  • Ob und wie Ihr Lieferant die Ermäßigung weitergibt, regelt Ihr Liefervertrag. Eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe gibt es laut Bundesnetzagentur nicht; ausweisen muss er sie auf der Abrechnung.
  • Bei einem Wechsel des Betreibers gehen Modul 2 und 3 nicht über; dann gilt Modul 1.

Auf kleinen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich scrollen.

Module für das reduzierte Netzentgelt laut Bundesnetzagentur
ModulWas sich ändertVoraussetzungGut zu wissen
Modul 1Pauschale Ermäßigung, Höhe je Netzbetreiber; die Bundesnetzagentur nennt 110 bis 190 Euro pro Jahr (Stand 2023)Keine eigene Messung nötigGilt, wenn Sie nichts wählen
Modul 2Arbeitspreis des Netzentgelts auf 40 Prozent reduziertSeparater Zähler, für den kein Netzentgelt-Grundpreis anfälltWechsel zwischen Modul 1 und 2 möglich, nicht rückwirkend
Modul 3Zeitvariables Netzentgelt mit drei Preisstufen je nach TageszeitNur zusätzlich zu Modul 1 und mit intelligentem MesssystemWählbar seit April 2025

Quelle: Bundesnetzagentur: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG).

Brauche ich einen zweiten Zähler?

Für § 14a ist ein separater Zählpunkt nicht mehr zwingend; für Modul 2 brauchen Sie aber einen eigenen Zähler. Die Verbraucherzentrale nennt für den Betrieb einer Wärmepumpe in der Regel einen eigenen Stromzähler, der den Heizstrom getrennt misst. Dafür fallen ein Grundpreis und einmalige Kosten an.

  • Vorteil: Mit getrennt gemessenem Heizstrom lässt sich die Jahresarbeitszahl ausrechnen, und Wärmepumpentarife sind laut Verbraucherzentrale oft günstiger.
  • Für Strom, den eine Wärmepumpe mit eigenem Zählpunkt aus dem Netz bezieht, entfallen die Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz (§ 22 EnFG).
  • Für die KfW-Förderung müssen Stromverbrauch und erzeugte Wärme gemessen werden.
  • Die Verbraucherzentrale empfiehlt zusätzlich einen Wärmemengenzähler, falls keiner vorhanden ist.

Quelle: Bundesnetzagentur: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG).

Quelle: Verbraucherzentrale: Technik und Ausstattung einer Wärmepumpenanlage (Stand 05.01.2026).

Quelle: Verbraucherzentrale: Kosten und Förderung einer Wärmepumpe (Stand 17.04.2026).

Quelle: Gesetze im Internet: § 22 Energiefinanzierungsgesetz.

Quelle: Bundesanzeiger: Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.08.2026 mit Technischen Mindestanforderungen (PDF).

Was ist ein Wärmepumpentarif?

Ein Stromtarif für separat gemessenen Heizstrom. Ob er sich lohnt, zeigt nur der Vergleich: Stellen Sie Arbeitspreis, Grundpreis und Zählerkosten dem Haushaltstarif gegenüber, jeweils mit Ihrem erwarteten Verbrauch. Preise einzelner Anbieter nennen wir nicht.

Quelle: Verbraucherzentrale: Kosten und Förderung einer Wärmepumpe (Stand 17.04.2026).

Wer meldet an, und wer baut den Zählerschrank um?

Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung dürfen nur der Netzbetreiber oder ein im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Unternehmen ausführen (§ 13 Abs. 2 NAV). Die Inbetriebnahme einer neuen steuerbaren Wärmepumpe melden Sie dem Netzbetreiber vorab; Netzbetreiber müssen solche Mitteilungen auch über ihre Internetseite ermöglichen (§ 19 NAV).

  • Mess- und Steuerungstechnik beauftragen Sie beim Messstellen- oder Netzbetreiber.
  • Für die KfW-Förderung braucht die Wärmepumpe eine digitale Schnittstelle für die Steuerung nach § 14a; ab dem 1. Juli 2027 in einem einheitlichen Format, zum Beispiel EEBUS. Nach der Inbetriebnahme müssen Sie ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung beantragen, sofern noch keines vorhanden ist.
  • Den Umbau des Zählerschranks nennt laut Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz nur etwa ein Drittel der Angebote ausdrücklich, ein Zählerkonzept fehlt in rund 90 Prozent. Klären Sie beides im Angebot.

Quelle: Gesetze im Internet: § 13 Niederspannungsanschlussverordnung.

Quelle: Gesetze im Internet: § 19 Niederspannungsanschlussverordnung.

Quelle: Bundesnetzagentur: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG).

Quelle: Bundesanzeiger: Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.08.2026 mit Technischen Mindestanforderungen (PDF).

Quelle: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz: Wärmepumpenangebote im Check (Pressemitteilung vom 02.07.2026).

Darf der Netzbetreiber meine Heizung abschalten?

Der Netzbetreiber darf die Leistung drosseln, muss aber bei direkter Steuerung pro Gerät immer mindestens 4,2 kW freigeben; laut Bundesnetzagentur können Wärmepumpen damit weiter betrieben werden. Für größere Wärmepumpen mit mehr als 11 kW gilt ein höherer Mindestwert, der sich aus der Anschlussleistung ergibt. Bei Steuerung über ein Energiemanagement legt der Netzbetreiber einen Gesamtwert für alle Geräte fest.

Ob Ihr Gerät diese Leistung nutzt oder sich während der Drosselung ganz abschaltet, hängt von seiner Regelungstechnik ab. Fragen Sie den Betrieb danach.

Quelle: Bundesnetzagentur: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG).

Gilt das auch für meine ältere Wärmepumpe?

Wärmepumpen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb gingen und keine Steuerung vereinbart hatten, bleiben dauerhaft ausgenommen; sie können freiwillig wechseln. Anders bei älteren Wärmepumpen, für die schon eine Steuerung vereinbart war, typischerweise mit einem Wärmepumpentarif mit Sperrzeiten: Für sie bleiben die bisherigen Bedingungen nur bis zum 31. Dezember 2028 unverändert, danach gilt die neue Regelung. Wer vorher freiwillig in die neue Regelung wechselt, kann laut Bundesnetzagentur nicht mehr zurück. Wer das Gerät gegen ein neues tauscht, auch gegen dasselbe Modell, verliert den Bestandsschutz. Das gilt auch bei einer Außerbetriebnahme wegen eines Defekts.

Quelle: Bundesnetzagentur: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG).

Und mit Solaranlage oder Energiemanagement?

Die Steuerung über ein Energiemanagementsystem ist zulässig. Es verteilt die vom Netzbetreiber freigegebene Leistung auf die Geräte; eigener Solarstrom und Speicherentladung können zusätzlich genutzt werden, solange der Bezug aus dem Netz die Grenze einhält.

Quelle: Bundesnetzagentur: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG).