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Kommunale Wärmeplanung: Auf Fernwärme warten oder jetzt eine Wärmepumpe planen?
Nach § 4 Wärmeplanungsgesetz müssen die Länder sicherstellen, dass Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern spätestens bis 30. Juni 2026 und kleinere spätestens bis 30. Juni 2028 einen Wärmeplan haben. Wer genau plant, regelt Ihr Bundesland. Der Plan zeigt, wo voraussichtlich zum Beispiel Wärmenetze in Frage kommen. Er hat aber keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten (§ 23 Abs. 4 WPG). Eine Pflicht zum Anschluss an ein Wärmenetz entsteht erst durch eine eigene Entscheidung Ihrer Kommune, etwa einen Anschluss- und Benutzungszwang. Dann fördert die KfW für Ihr Grundstück nur noch den Netzanschluss, keine eigene Heizung.
Quellen geprüft am . Allgemeine Orientierung; keine individuelle Prüfung Ihres Hauses.
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Bis wann muss meine Gemeinde einen Wärmeplan haben?
Die Länder müssen dafür sorgen, dass Wärmepläne entstehen. Maßgeblich ist die Einwohnerzahl am 1. Januar 2024. Für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern können die Länder ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, und die Länder können zulassen, dass mehrere Gemeinden gemeinsam planen (§ 4 Abs. 3 WPG). Bereits bestehende Wärmepläne bleiben nach § 5 WPG unter Umständen gültig; Einzelheiten regelt Ihr Bundesland.
Wichtig für Ihre Heizung: Früher löste der Ablauf dieser Fristen oder eine Gebietsausweisung die 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen aus. Diese Kopplung ist seit dem 29. Juli 2026 gestrichen (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die Fristen betreffen heute die Planung Ihrer Gemeinde, nicht die Wahl Ihrer Heizung.
Auf kleinen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich scrollen.
| Gemeinde | Wärmeplan spätestens bis |
|---|---|
| Mehr als 100.000 Einwohner | 30. Juni 2026 |
| 100.000 Einwohner oder weniger | 30. Juni 2028 |
Quelle: Gesetze im Internet: § 4 Wärmeplanungsgesetz (Fristen, abgerufen am 21.10.2026).
Was steht in einem Wärmeplan, und wo finde ich ihn?
Der Wärmeplan fasst unter anderem eine Bestands- und Potenzialanalyse, ein Zielszenario und die Einteilung des Gemeindegebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete zusammen. Er nennt außerdem, welche Wärmeversorgungsart für das Zieljahr vorgesehen ist, und Maßnahmen zur Umsetzung (§ 23 Abs. 2 WPG).
Nach dem Beschluss wird der Wärmeplan im Internet veröffentlicht (§ 23 Abs. 3 WPG). Suchen Sie auf der Website Ihrer Stadt oder Gemeinde, oder fragen Sie dort nach dem Stand. Die Verbraucherzentrale rät ebenfalls, bei der Gemeinde nachzufragen, ob Fernwärme am Wohnort verfügbar ist.
Quelle: Gesetze im Internet: § 23 Wärmeplanungsgesetz (Wärmeplan, abgerufen am 21.10.2026).
Quelle: Verbraucherzentrale: Neue Heizung – welche ist die richtige? (Stand 22.09.2026).
Muss ich mich an den Wärmeplan halten?
Nein, nicht unmittelbar. Das Gesetz sagt ausdrücklich: Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten (§ 23 Abs. 4 WPG). Ist Ihr Grundstück im Plan als „Wärmenetzgebiet“ eingeteilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 18 WPG), heißt das also noch nicht, dass dort ein Netz gebaut wird oder dass Sie sich anschließen müssen.
Getrennt davon kann eine Kommune grundstücksbezogen entscheiden, ein Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen auszuweisen. Einen Anspruch darauf, dass Ihr Grundstück in ein solches Gebiet aufgenommen wird, haben Sie nicht (§ 26 WPG).
Quelle: Gesetze im Internet: § 23 Wärmeplanungsgesetz (Wärmeplan, abgerufen am 21.10.2026).
Quelle: Gesetze im Internet: § 3 Wärmeplanungsgesetz (Begriffsbestimmungen, abgerufen am 21.10.2026).
Quelle: Gesetze im Internet: § 26 Wärmeplanungsgesetz (Ausweisung von Gebieten, abgerufen am 21.10.2026).
Wann kann ein Anschlusszwang kommen?
Gemeinden dürfen auf Grundlage des Landesrechts einen Anschluss- und Benutzungszwang an ein öffentliches Fernwärmenetz einführen, auch zum Klima- und Ressourcenschutz (§ 109 GModG). Ob und wo das geschieht, entscheidet Ihre Kommune.
Für die Förderung ist das wichtig: Soll Ihr Grundstück aufgrund einer kommunalen Entscheidung, etwa einer Satzung oder eines Anschluss- und Benutzungszwangs, an ein Wärmenetz angeschlossen werden, fördert die KfW nur den Netzanschluss und keine Einzelheizung wie eine Wärmepumpe. Dieser Ausschluss greift laut KfW nur, wenn die Kommune eine solche Entscheidung getroffen und transparent gemacht hat.
Die Förderrichtlinie sieht einen zweiten Fall vor: Hat ein Wärmeversorger rechtsverbindlich und öffentlich erklärt, Ihr Grundstück innerhalb von drei Jahren an sein Wärmenetz anzuschließen, wird ebenfalls nur der Netzanschluss gefördert. Diese Regel gilt erst, wenn das zugehörige Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen die Anforderungen veröffentlicht hat (TMA, Einleitung zu Nr. 3).
Quelle: KfW: Merkblatt 458, Stand 09/2026 (PDF, abgerufen am 21.10.2026).
Fernwärme prüfen: Worauf sollte ich achten?
Die Verbraucherzentrale nennt Fernwärme eine sehr effiziente Form der Wärmeversorgung, die aber nicht überall verfügbar ist. Fernwärmenetze sind meist Monopole; einen anderen Anbieter können Sie nicht wählen. Verträge laufen oft bis zu zehn Jahre.
Auch der Anschluss an ein Wärmenetz wird gefördert. Die Förderrichtlinie nennt dafür eine Grundförderung von 30 Prozent. Selbstnutzende Eigentümer können den Klimageschwindigkeits-Bonus erhalten, wenn sie eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung austauschen und fachgerecht entsorgen lassen (Nr. 8.4.4), und den Einkommens-Bonus bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 50.000 Euro. Gefördert werden unter anderem die Wärmeverteilung auf dem eigenen Grundstück und die Übergabestation (Nr. 5.3 i und 8.4).
Warten ist für die Förderung nicht neutral. Für das erste Quartal 2027 kündigt die Richtlinie Änderungen an; einen genauen Tag nennt sie nicht. Dann sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 Prozent, zuzüglich 15 Prozentpunkten, wenn die Wärmepumpe ihren Ursprung in der EU hat (Nr. 8.4.1 c, 8.4.6). Außerdem wird keine neue Heizung und kein Netzanschluss mehr gefördert, wenn das Haus schon eine ab dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommene förderfähige Heizung wie eine Wärmepumpe hat oder bereits an ein Gebäude- oder Wärmenetz angeschlossen ist (Nr. 5.3). Ausgenommen ist der Ersatz eines Gas-, Öl- oder Kohlekessels in einer bivalenten Anlage, etwa einer Hybridheizung (Nr. 5.3). Wer jetzt eine Wärmepumpe einbaut und sich später an ein Wärmenetz anschließt, erhält für den Anschluss also voraussichtlich keine Förderung, und umgekehrt.
Der Klimageschwindigkeits-Bonus beträgt 16 Prozentpunkte bei Antrag bis 31. Januar 2027, sinkt danach halbjährlich auf 12, 8 und 4 Prozentpunkte und entfällt ab 1. August 2028 (Nr. 8.4.4).
Ein Gebäudenetz ist dagegen ein kleines Netz für zwei bis 16 Gebäude und höchstens 100 Wohneinheiten, etwa für Nachbarhäuser mit gemeinsamer Wärmepumpe (Nr. 2 k). Auch Errichtung und Anschluss eines Gebäudenetzes sind förderfähig.
Quelle: Verbraucherzentrale: Neue Heizung – welche ist die richtige? (Stand 22.09.2026).
Warten oder jetzt planen? Fragen für Ihre Entscheidung
Eine allgemeine Antwort gibt es nicht. Unsere Prüfliste hilft, die Lage für Ihr Haus zu klären. Sie ist keine Empfehlung für oder gegen Fernwärme.
- Liegt für Ihre Gemeinde schon ein beschlossener Wärmeplan vor, und welches Gebiet ist für Ihre Straße vorgesehen?
- Gibt es einen konkreten Zeitplan und einen Anbieter für ein Wärmenetz, oder liegt Ihr Grundstück in einem Prüfgebiet, für das die passende Versorgung noch offen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 WPG)?
- Hat die Kommune eine verbindliche Entscheidung zum Anschluss getroffen und veröffentlicht?
- Wie lange hält Ihre jetzige Heizung voraussichtlich noch, und was passiert, wenn sie vorher ausfällt?
- Wann würden Sie den Förderantrag stellen, und welche Fördersätze und Boni gelten zu diesem Zeitpunkt noch?
- Was würden Anschluss, Grundpreis und Wärmepreis kosten, verglichen mit einer Wärmepumpe für Ihr Haus?
Quelle: Gesetze im Internet: § 3 Wärmeplanungsgesetz (Begriffsbestimmungen, abgerufen am 21.10.2026).
Wie MIX Wärmewerk dabei hilft
Wenn für Ihr Grundstück kein Wärmenetz vorgesehen ist oder Sie nicht warten möchten, kann ein Fachbetrieb die Wärmepumpe für Ihr Haus planen. Sie beschreiben Ihr Vorhaben kostenlos, und wir fragen immer nur einen passenden Fachbetrieb zur selben Zeit an. Ob einer verfügbar ist, hängt von Ihrer Postleitzahl ab. Sie entscheiden selbst und können jederzeit weitere Angebote einholen.