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Heizungsgesetz 2026: Was das Gebäudemodernisierungsgesetz für Ihre Heizung bedeutet
Seit dem 29. Juli 2026 heißt das bisherige Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Pflicht, eine neue Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, ist gestrichen. Sie wählen die Heizungsart grundsätzlich selbst. Wer nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Haus eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung neu einbaut, muss ab 2029 steigende Anteile Biobrennstoff oder Wasserstoff nutzen: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Für eine Wärmepumpe gilt diese Pflicht nicht (BGBl. 2026 I Nr. 226, § 43 GModG).
Quellen geprüft am . Allgemeine Orientierung; keine individuelle Prüfung Ihres Hauses.
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Was hat sich am 29. Juli 2026 geändert?
Das Gesetz vom 23. Juli 2026 wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sein Hauptteil gilt seit dem Tag danach. Das Gebäudeenergiegesetz heißt seitdem Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG. Im Alltag wird es weiter oft Heizungsgesetz genannt.
- Die bisherigen §§ 71 bis 73 sind gestrichen. Dazu gehörten die 65-Prozent-Vorgabe für neue Heizungen und das frühere Betriebsverbot für bestimmte alte Heizkessel.
- Beim Ersatz einer Heizung nennt das Gesetz zehn Optionen, zwischen denen Sie wählen (§ 42).
- Für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gilt ab 2029 eine Bio-Treppe (§ 43).
- Eine Grüngas- und Grünheizölquote soll ein eigenes Gesetz einführen, das die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 vorlegen soll. Ab 2045 sollen die Brennstoffe für Gebäude vollständig klimaneutral sein (§ 42a).
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| Datum | Was | Fundstelle |
|---|---|---|
| 29.07.2026 | Hauptteil des Gesetzes, darunter die neuen §§ 42 bis 46 | Art. 9 Abs. 1 |
| 01.01.2027 | Weitere Änderungen des GModG, etwa zur Solarenergie in Gebäuden | Art. 2 |
| 01.01.2028 | Neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand, die Behörden nutzen, als Nullemissionsgebäude | Art. 3 |
| 01.01.2029 | Mindestens 10 % Bio- oder Wasserstoffanteil bei neu eingebauten Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen | § 43 Abs. 1 |
| 01.01.2030 | 15 %; außerdem alle neuen Gebäude als Nullemissionsgebäude ohne CO2-Ausstoß aus fossilen Brennstoffen am Standort | § 43 Abs. 1, Art. 4 |
| 01.01.2035 | 30 % | § 43 Abs. 1 |
| 01.01.2040 | 60 % | § 43 Abs. 1 |
| 2045 | Brennstoffe für Gebäude vollständig klimaneutral (Quotengesetz angekündigt) | § 42a |
Welche Heizungen darf ich einbauen?
Grundsätzlich jede der zehn Optionen im Gesetz. Je nach Option gelten zusätzliche Anforderungen. Die Tabelle fasst sie vereinfacht zusammen.
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| Option | Was zusätzlich gilt |
|---|---|
| Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung | Bio- oder Wasserstoffanteile ab 2029 (§ 43) |
| Elektrische Wärmepumpe | Keine Pflichtanteile; Zuschuss über KfW 458 möglich |
| Solarthermische Anlage | Prüfzeichen „Solar Keymark“, solange keine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist (§ 44) |
| Biomasse oder Wasserstoff | Bei fester Biomasse: Kessel oder Ofen mit Wasser als Wärmeträger und nur bestimmte Brennstoffe (§ 45) |
| Wärmepumpen-Hybridheizung | Bio-Pflicht gilt als erfüllt, wenn die Wärmepumpe beim Teillastpunkt A mindestens 30 % (bivalent alternativ 40 %) der Leistung des Spitzenlasterzeugers bringt (§ 43 Abs. 5) |
| Solarthermie-Hybridheizung | Anrechnung auf die Bio-Pflicht von 2029 bis Ende 2034 ab einer Mindest-Kollektorfläche (§ 43 Abs. 3) |
| Hocheffiziente KWK-Anlage | Gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert |
| Stromdirektheizung | In Gebäuden mit Wohnungen nur bei deutlich besserem Wärmeschutz; Ausnahme: Haus mit höchstens zwei Wohnungen, von denen Sie eine selbst bewohnen (§ 46) |
| Hausübergabestation für ein Wärmenetz | Anschluss an ein Wärmenetz |
| Andere innovative Heizungslösung | Keine eigene Sonderregel in den §§ 43 bis 46 |
Quelle: Gesetze im Internet: § 43 Gebäudemodernisierungsgesetz.
Darf ich noch eine Gas- oder Ölheizung einbauen?
Ja. Wird sie nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, muss ab 2029 ein steigender Teil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040.
- Nachweis: Der Lieferant bestätigt die Anteile mit der Abrechnung. Abrechnungen und Bestätigungen müssen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme jeweils mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden (§ 96 Abs. 4 und 5).
- Die Pflicht lässt sich auch über eine Solarthermieanlage, eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllen (§ 43 Abs. 3 bis 5).
- Fällt die alte Heizung im Jahr 2028 irreparabel aus und wird deshalb eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut, gilt die Pflicht erst zwölf Monate nach dem Einbau (§ 43 Abs. 7).
- Betreibt nicht der Eigentümer, sondern jemand anderes die Anlage, muss der Betreiber die Pflicht erfüllen (§ 43 Abs. 6).
Quelle: Gesetze im Internet: § 43 Gebäudemodernisierungsgesetz.
Was kosten die Pflichtanteile?
Das steht nicht im Gesetz, und wir geben keine Preisprognose ab. Fragen Sie Ihren Versorger vor der Entscheidung, wie Sie die Anteile erfüllen können und was er dafür verlangt. Für Gebäude, in denen auch Wohnraum vermietet wird, müssen Lieferanten den Preisbestandteil für die Pflichtanteile ausweisen und dürfen ihn nur in sachlich gerechtfertigter Höhe erheben (Art. 5 des Gesetzes, CO2-Kostenaufteilungsgesetz).
Muss ich jetzt eine Wärmepumpe einbauen?
Nein. Das GModG schreibt keine bestimmte Heizungsart vor, und für eine Wärmepumpe gelten keine Bio-Pflichtanteile.
Achten Sie aber auf die kommunale Wärmeplanung: Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen ihren Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 erstellt haben, kleinere bis zum 30. Juni 2028 (§ 4 WPG). Das GModG enthält weiterhin eine Regel zum Anschluss- und Benutzungszwang (§ 109). Hat Ihre Kommune verbindlich entschieden, dass Ihr Grundstück an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll, fördert die KfW nur den Netzanschluss, keine einzelne Heizung.
Muss ich meine alte Heizung austauschen?
Das frühere Betriebsverbot für bestimmte alte Heizkessel aus § 72 der alten Fassung ist mit dem neuen Gesetz gestrichen; § 72 wird heute als weggefallen geführt. Unabhängig davon gelten Pflichten, die vor allem bei einem Eigentümerwechsel greifen:
- Oberste Geschossdecke: Erfüllt sie den Mindestwärmeschutz nicht, muss sie gedämmt werden. Wer ein Haus mit höchstens zwei Wohnungen am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist davon ausgenommen; die Pflicht trifft erst neue Eigentümer, mit zwei Jahren Frist ab dem ersten Eigentumsübergang (§ 35).
- Leitungen: Bisher ungedämmte, zugängliche Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden. Für dieselben Häuser gilt auch das erst für neue Eigentümer, ebenfalls mit zwei Jahren Frist (§ 69).
Quelle: Gesetze im Internet: § 72 Gebäudemodernisierungsgesetz (weggefallen).
Quelle: Gesetze im Internet: § 35 Gebäudemodernisierungsgesetz (Nachrüstung).
Quelle: Gesetze im Internet: § 69 Gebäudemodernisierungsgesetz (Leitungen).
Was ändert sich für Vermieter und Mieter?
Für Vermieter gibt es unter anderem diese neuen Regeln. Dieser Überblick ist keine Rechtsberatung.
- Wärmepumpe: Die Kosten dürfen nur dann in voller Höhe für eine Modernisierungsmieterhöhung angesetzt werden, wenn ein Fachunternehmen eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 nachweist, berechnet grundsätzlich vor Inbetriebnahme nach VDI 4650 Blatt 1. Ausnahmen gelten unter anderem für Gebäude, die nach 1996 errichtet wurden, und für Häuser, die mit höchstens 55 °C Vorlauftemperatur beheizt werden können. Ohne Nachweis darf nur die Hälfte der Kosten angesetzt werden (§ 559f BGB).
- Neue Gas- oder Ölheizung: Vermieter und Mieter tragen bestimmte Gas-Netzentgelte und die CO2-Kosten ab 2028 sowie die Kosten der Pflicht-Brennstoffanteile ab 2029 (für einen Brennstoffanteil von höchstens 30 Prozent) grundsätzlich jeweils zur Hälfte (§ 5a CO2KostAufG).
- Härtefälle: Unter bestimmten Bedingungen gilt die hälftige Teilung der CO2-Kosten nicht; dann bleibt es bei der allgemeinen Aufteilung nach dem Gesetz (§ 5d CO2KostAufG). Das betrifft etwa Vermieter mit höchstens sechs Wohnungen, einer Miete unter 85 Prozent der Vergleichsmiete und einem Haus der Effizienzklasse G oder H, oder ein selbst bewohntes Zweifamilienhaus mit gemeinsamer Heizung außerhalb angespannter Wohnungsmärkte. Dazu kommen neue Hinweispflichten gegenüber Mietern in Textform. Ob ein Härtefall vorliegt, sollten Sie im Einzelfall prüfen lassen.
Quelle: Gesetze im Internet: § 559f BGB (Mieterhöhung nach Einbau einer Wärmepumpe).
Gibt es weiter Förderung?
Ja, für klimafreundliche Heizungen wie Wärmepumpen. Die KfW zahlt bei einem Antrag im Jahr 2026 eine Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Kosten, mit Boni sind bis zu 70 Prozent möglich, bei geringem Einkommen bis zu 80 Prozent. Berücksichtigt werden für die erste Wohneinheit höchstens 28.000 Euro Kosten.
Für spätere Anträge ändert sich einiges: Ab dem ersten Quartal 2027 sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen laut Richtlinie auf 15 Prozent; für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU kommt ein Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten hinzu. Gebäude, die schon eine förderfähige Heizung wie eine Wärmepumpe mit Inbetriebnahme ab 2008 haben, werden dann grundsätzlich nicht mehr gefördert. Ab dem 1. Februar 2027 sinken außerdem der Klimageschwindigkeits-Bonus und die Höchstgrenze der Kosten jedes halbe Jahr.
Reine Gasheizungen werden nicht gefördert. Bei wasserstofffähigen Gas-Brennwertheizungen fördert die Richtlinie nur die Mehrausgaben für die Wasserstofffähigkeit (Nr. 5.3 e).
Was heißt das für Ihre Entscheidung?
Das Gesetz lässt Ihnen die Wahl. Vergleichen Sie deshalb nicht nur die Anschaffung, sondern auch die laufenden Kosten über viele Jahre. Unsere Prüfliste ist keine Empfehlung für eine bestimmte Heizungsart:
- Welche laufenden Kosten entstehen: Brennstoff mit steigenden Pflichtanteilen oder Strom?
- Welche Förderung gibt es für welche Lösung?
- Passt das Haus technisch, etwa bei Heizkörpern, Heizlast und Aufstellort?
- Was plant Ihre Kommune im Wärmeplan für Ihre Straße?
- Liegen vergleichbare Angebote mit demselben Leistungsumfang vor?